§ 327 HGB
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
- 1.
- die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
- technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
- Beteiligungen;
- A III 4
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite- C 1
- Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2.
- den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
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