§ 3 HgFSNatSchV
Die Verbote nach § 2 gelten nicht für
- 1.
- Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,
- 2.
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,
- 3.
- a)
- Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,
- b)
- Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,
- 4.
- Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
- 5.
- Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,
- 6.
- Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.
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