§ 3 HIVHG

Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.