§ 2 HKEntschG

Heimkehrer

(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die

1.
nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind,
2.
ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3.
keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.

(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner

1.
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und
2.
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die

1.
der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben oder
2.
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
3.
in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben oder
4.
eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnten, oder
5.
nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
6.
nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.

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