§ 4 HKEntschG

Höhe der Entschädigung

(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams:

1.
für die Entlassungsjahrgänge
1947 und 1948          500 Euro,
2.
für die Entlassungsjahrgänge
1949 und 1950           1.000 Euro,
3.
für die Entlassungsjahrgänge
ab 1951           1.500 Euro.

(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

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