§ 2 HkNRG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie,
2.
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas oder thermischer Energie nutzt,
3.
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4.
„Biogas“ jedes Gas im Sinne des § 3 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas,
5.
„Gas“ Gas, das als gasförmiger Energieträger nutzbar ist in Form von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan und Biogas, sowie in Form von Wasserstoff oder Ammoniak,
6.
„Herkunftsnachweis für Gas“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Gases aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmem Gas erzeugt wurde,
7.
„Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis von erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus anderen Quellen erzeugt wurde,
8.
„Herkunftsnachweisregister für Gas“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,
9.
„Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,
10.
„kohlenstoffarmes Gas“ kohlenstoffarmer Wasserstoff nach Nummer 11, aus kohlenstoffarmem Wasserstoff nach Nummer 11 hergestellte Derivate sowie Grubengas,
11.
„kohlenstoffarmer Wasserstoff“ Wasserstoff, der im Einklang mit einer der folgenden Regelungen zur Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde:
a)
dem Anhang I Nummer 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte geringer ausfällt im Vergleich zu dem Treibhausgasminderungsziel in der in Buchstabe a genannten Regelung,
12.
„strombasiertes Gas“ Gas, das maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
13.
„strombasierte thermische Energie“ solche thermische Energie, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
14.
„thermische Energie“ Energie in Form von Wärme oder Kälte,
15.
„unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.

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