§ 14 HkRNDV

Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken

(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezogen wird von der gesamten Strommenge, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Vertrages oder mittels Konzession, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Ausstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermeiden. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bekannt.

(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus erneuerbaren Energien anzugeben.

(3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnachweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stammen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden und in das deutsche Stromnetz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Registerverwaltung übermitteln.

Fußnote(n):

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)

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