§ 3 HmbNSGBefV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.

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