§ 6 HNS-MittV

Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

Die Mitteilung muss

1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.

www.bafa.de

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