§ 22 HOAI
Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.
- Landschaftspläne,
- 2.
- Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3.
- Landschaftsrahmenpläne,
- 4.
- Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5.
- Pflege- und Entwicklungspläne.
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