§ 45 HOAI
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
- 1.
- Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2.
- Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
- Anlagen des Flugverkehrs.
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