§ 1 HöBetrV

Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:

1.
bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)
die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
2.
bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)
die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
3.
bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)
die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.

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