§ 1 HöBetrV
Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
- 1.
- bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 2.
- bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 3.
- bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.
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