§ 5 HöfeO
Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- 2.
- der Ehegatte des Erblassers,
- 3.
- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- 4.
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.