§ 3a HöfeVfO
Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
- 1.
- sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,
- 2.
- sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder
- 3.
- erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.
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