§ 18 HörAkAusbV
Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
- 2.
- Fehlerdiagnosen durchzuführen,
- 3.
- die Ursachen zu benennen,
- 4.
- Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
- 5.
- Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
- 2.
- Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
- 3.
- die Geschäftskorrespondenz zu führen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.