§ 4 HolzbearbMechAusbV 2004-07
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien,
- 10.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 11.
- Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- 12.
- Überwachen von Produktionsprozessen,
- 13.
- Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen,
- 14.
- Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- 15.
- Trocknen von Holz,
- 16.
- Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen,
- 17.
- Versenden von Erzeugnissen,
- 18.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 19.
- Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,
- 2.
- Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,
- 3.
- Herstellen von Leimholzerzeugnissen,
- 4.
- Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.
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