Anlage HolzbhAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungs-berufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | Berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
b) | Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden | ||||||
c) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | ||||||
d) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beschreiben | ||||||
e) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben | ||||||
f) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen | ||||||
g) | Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
h) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
i) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
k) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5) | a) | Skizzen anfertigen | 8 | |||
b) | Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwenden | ||||||
c) | Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen | 4 | |||||
6 | Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 6) | a) | Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte prüfen | 2 | |||
b) | Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplastiken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen entwerfen | 4 | |||||
c) | Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen | 3 | |||||
d) | Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen | ||||||
e) | Schablonen und Lehren herstellen | 2 | |||||
f) | Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz auswählen und durchführen | 2 | |||||
7 | Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren (§ 4 Nr. 7) | a) | Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pflegen | 9 | |||
b) | Modelliermassen nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden | ||||||
c) | Abformmaterialien sowie Abformverfahren unterscheiden und anwenden | 8 | |||||
d) | Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und ausmodellieren | 5 | |||||
8 | Be- und Verarbeiten von Hölzern (§ 4 Nr. 8) | a) | Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und Verarbeitung berücksichtigen | 5 | |||
b) | Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführen | ||||||
c) | Klebstoffe auswählen und vorbereiten | 3 | |||||
d) | Breiten- und Blockverleimungen ausführen, Spann- und Preß-einrichtungen anwenden | ||||||
e) | Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbesondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung | 2 | |||||
9 | Handhaben und Instandhalten von Meß-zeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9) | a) | Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem Verwendungszweck auswählen | 8 | |||
b) | Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben, insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilen | ||||||
c) | Schnitzeisen schärfen | ||||||
d) | Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instandhalten | ||||||
e) | Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden, insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figurenschraube | 2 | |||||
f) | Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalten | ||||||
g) | Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metallbearbeitung handhaben und instandhalten | 2 | |||||
10 | Bedienen und Warten von Maschinen (§ 4 Nr. 10) | a) | Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwendungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen | 5 | |||
b) | Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrichtungen einsetzen | ||||||
c) | Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten | ||||||
d) | Maschinenwerkzeuge auswechseln und instandhalten | 2 | |||||
e) | Maschinen und Vorrichtungen warten | ||||||
f) | Handoberfräse einsetzen | 2 | |||||
11 | Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien (§ 4 Nr. 11) | a) | Arbeitsplatz einrichten | 14 | |||
b) | Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend bearbeiten | ||||||
c) | Schriften und Zeichen ausführen | 5 | |||||
d) | plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen herstellen, insbesondere durch Punktieren | 9 | |||||
e) | Plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeichnungen herstellen, insbesondere vergrößern und verkleinern | 7 | |||||
f) | Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen materialbedingten Techniken formgebend bearbeiten | 4 | |||||
g) | Werkstücke unter Berücksichtigung material- und formbedingter Besonderheiten zusammenbauen | 4 | |||||
h) | Oberflächenstrukturen herstellen | 4 | |||||
i) | Arbeitsergebnisse bewerten | 2 | |||||
12 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12) | a) | Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern | 2 | |||
b) | Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungszweck zuordnen sowie den Vorschriften entsprechend lagern und entsorgen | 2 | |||||
c) | Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, schleifen und ausbessern | 2 | |||||
d) | Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Beanspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln | 5 | |||||
13 | Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken (§ 4 Nr. 13) | a) | Vermessungsarbeiten ausführen | 5 | |||
b) | Fundamente herstellen | ||||||
c) | Werkstücke lagern und transportieren | ||||||
d) | Werkstücke versetzen und verankern | ||||||
e) | Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auf- und abbauen | ||||||
14 | Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) | Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbeiten berücksichtigen | 13 | |||
b) | Objekte ausbessern | ||||||
c) | fehlende Teile herstellen und anpassen | ||||||
d) | Oberflächen wiederherstellen |
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