Anlage HolzbhAusbV

(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 96 - 99)

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-berufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)Berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen beachten und anwenden
c)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beschreiben
e)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
f)Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen
g)Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
h)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
i)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
k)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen anfertigen8   
b)Pläne, Zeichnungen und Normen lesen und anwenden
c)Freihandzeichnungen und Werkzeichnungen anfertigen  4 
6Gestalten und Vorbereiten von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 6)a)Hölzer für die Verarbeitung vorbereiten, Holzfeuchte prüfen  2 
b)Schriften, Ornamente, Zeichen, Reliefs und Vollplastiken nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen entwerfen  4 
c)Hölzer nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen  3 
d)Kunststoffe, Steine und Metalle nach Verwendungszweck sowie gestalterischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen
e)Schablonen und Lehren herstellen  2 
f)Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz auswählen und durchführen   2
7Erstellen von Modellen, Anwenden von Abformverfahren (§ 4 Nr. 7)a)Modellier- und Gipswerkzeuge handhaben und pflegen9   
b)Modelliermassen nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden
c)Abformmaterialien sowie Abformverfahren unterscheiden und anwenden8   
d)Reliefs, Ornamente und Plastiken anlegen und ausmodellieren  5 
8Be- und Verarbeiten von Hölzern (§ 4 Nr. 8)a)Eigenschaften und Fehler von Hölzern bei der Be- und Verarbeitung berücksichtigen5   
b)Säge-, Hobel- und Bohrarbeiten ausführen
c)Klebstoffe auswählen und vorbereiten 3  
d)Breiten- und Blockverleimungen ausführen, Spann- und Preß-einrichtungen anwenden
e)Holzverbindungen auswählen und herstellen, insbesondere Nut und Feder sowie Dübel und Überblattung   2
9Handhaben und Instandhalten von Meß-zeugen, Handwerkzeugen und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Handwerkzeuge, insbesondere für die Bearbeitung von Holz, Kunststoff, Stein und Metall, nach ihrem Verwendungszweck auswählen8   
b)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung handhaben, insbesondere Klüpfel, Schnitzeisen, Raspeln und Feilen
c)Schnitzeisen schärfen
d)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung instandhalten
e)Meßzeuge und Hilfsmittel auswählen und anwenden, insbesondere Taster, Punktiergeräte und Figurenschraube 2  
f)Meßzeuge und Hilfsmittel instandhalten
g)Handwerkzeuge für die Kunststoff-, Stein- und Metallbearbeitung handhaben und instandhalten  2 
10Bedienen und Warten von Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Maschinen und Vorrichtungen nach dem Verwendungszweck unterscheiden, einrichten und bedienen 5  
b)Sicherheitsvorschriften einhalten und Schutzeinrichtungen einsetzen
c)Maschinenstörungen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten
d)Maschinenwerkzeuge auswechseln und instandhalten  2 
e)Maschinen und Vorrichtungen warten
f)Handoberfräse einsetzen   2
11Ausführen von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten in verschiedenen Materialien (§ 4 Nr. 11)a)Arbeitsplatz einrichten14   
b)Hölzer in unterschiedlichen Techniken formgebend bearbeiten
c)Schriften und Zeichen ausführen 5  
d)plastische Arbeiten durch Kopieren von Modellen herstellen, insbesondere durch Punktieren 9  
e)Plastische Arbeiten nach Modellen und nach Zeichnungen herstellen, insbesondere vergrößern und verkleinern   7
f)Kunststoffe und Steine in unterschiedlichen materialbedingten Techniken formgebend bearbeiten   4
g)Werkstücke unter Berücksichtigung material- und formbedingter Besonderheiten zusammenbauen   4
h)Oberflächenstrukturen herstellen   4
i)Arbeitsergebnisse bewerten   2
12Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12)a)Holzoberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere schleifen, wässern und ausbessern 2  
b)Hilfs-, Färbe- und Überzugsmittel dem Verwendungszweck zuordnen sowie den Vorschriften entsprechend lagern und entsorgen  2 
c)Kunststoff- und andere Oberflächen für die weitere Behandlung vorbereiten, insbesondere spachteln, schleifen und ausbessern   2
d)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung und Beanspruchung unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes behandeln, insbesondere durch Beizen, Ölen, Wachsen, Lasieren, Lackieren und Auftragen von Holzschutz- und Korrosionsschutzmitteln   5
13Fundamentieren, Versetzen und Verankern von Werkstücken (§ 4 Nr. 13)a)Vermessungsarbeiten ausführen   5
b)Fundamente herstellen
c)Werkstücke lagern und transportieren
d)Werkstücke versetzen und verankern
e)Arbeitsgerüste unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auf- und abbauen
14Restaurieren von Bildhauerarbeiten und Schnitzarbeiten (§ 4 Nr. 14)a)Stilarten unterscheiden und bei Restaurierungsarbeiten berücksichtigen   13
b)Objekte ausbessern
c)fehlende Teile herstellen und anpassen
d)Oberflächen wiederherstellen

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