Anlage HolzSpielzMAusbV 1996
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 1996, 943 - 946)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
b) | arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
d) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
e) | Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten | ||||||
f) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten und anwenden | ||||||
g) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
h) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen | ||||
b) | Materialbedarf ermitteln und bereitstellen | ||||||
c) | Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen | ||||||
d) | Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beurteilen | ||||||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||||||
6 | Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien (§ 4 Nr. 6) | a) | Skizzen und Zeichnungen lesen | 2 | |||
b) | Arbeitsskizzen anfertigen | ||||||
c) | Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen anfertigen | 6 | |||||
d) | Stücklisten erstellen | ||||||
e) | Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von Erzeugnissen anwenden | 6 | |||||
7 | Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 7) | a) | Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen und Verwendungszweck auswählen | 2 | |||
b) | Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen | ||||||
c) | Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Verwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht lagern, Holzfeuchte messen | 2 |
8 | Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen (§ 4 Nr. 8) | a) | Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung prüfen, auswählen und anwenden | 2 | |||
b) | Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und instand halten | 4 | |||||
9 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und handhaben | 6 | |||
b) | Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und handhaben, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren | ||||||
c) | Holzverbindungen herstellen, insbesondere Überblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz- und Zapfenverbindungen | 10 | |||||
d) | Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen | ||||||
e) | Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen | 12 | |||||
f) | Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Maschinen und Schutzvorrichtungen anwenden | ||||||
10 | Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 10) | a) | Handwerkzeuge schärfen und pflegen | 2 | |||
b) | Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, insbesondere schärfen | 4 | |||||
c) | Maschinen nach Vorgaben warten | 2 | |||||
d) | Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | ||||||
11 | Prüfen und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 11) | a) | Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauheiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse | 6 | |||
b) | Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach Verwendungszweck auswählen und unter Berücksichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auftragen | ||||||
c) | Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern und entsorgen | 2 | |||||
d) | Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztechniken veredeln | 4 | |||||
12 | Drechseln und Drehen (§ 4 Nr. 12) | a) | Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen herstellen | 10 | |||
b) | Kleinteile durch Hohldrehen herstellen | 4 | |||||
c) | Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen | 4 | |||||
d) | Drehteile auf Halbautomaten herstellen | 4 | |||||
13 | dekoratives Spanen und Schnitzen (§ 4 Nr. 13) | a) | Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten | 8 | |||
b) | dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen, Drehen und Hobeln herstellen | 8 | |||||
14 | dekoratives Malen und Schmücken (§ 4 Nr. 14) | a) | Farben, Ergänzungsmaterialien und Malwerkzeug nach Verwendungszweck auswählen und handhaben | 12 | |||
b) | Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen vorzeichnen und malen | ||||||
c) | Dekore entwerfen, übertragen und malen | 6 | |||||
d) | Figuren bemalen | 12 | |||||
e) | Schriften und Monogramme zeichnen und malen | ||||||
15 | Montieren von Teilen (§ 4 Nr. 15) | a) | Teile für die Montage vorbereiten | 4 | |||
b) | Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben | ||||||
c) | Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren und komplettieren | 8 | |||||
16 | Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 16) | a) | Qualität der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durchführen | 4 | |||
b) | Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken |
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