§ 76a HRG

Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten

Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung Anwendung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.