Anlage 4 HRV
(zu § 50 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3693;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Handelsregister des Amtsgerichts | Abteilung A | Nummer der Firma: HR A | |||
Nummer der Ein- tragung |
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| Prokura |
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
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