§ 17 HtDBWVAPrV
Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare Ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen
- 1.
- des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,
- 2.
- des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie
- 3.
- des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass bis zu sechs Wochen der praktischen Ausbildung auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.
(3) Durch die Übertragung praktischer Aufgaben aus ihrem wehrtechnischen Fachgebiet und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Referendarinnen und Referendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und insbesondere ihre systemtechnische Urteilsfähigkeit ausbilden.
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.
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