§ 20 HtDBWVAPrV
Prüfungskommissionen
(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Praxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
- 1.
- der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare,
- 2.
- der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder
- 3.
- fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
- 1.
- eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüfende oder Erstprüfender) und
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender), die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende oder weiterer Prüfender.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen unterstützen die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung gleicher Bewertungsmaßstäbe.
(6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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