§ 36 HtDBWVAPrV
Übergangsvorschrift
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden
- 1.
- auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Juni 2024 begonnen wurden, und
- 2.
- auf Referendarinnen und Referendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Juni 2024 begonnen haben.
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