§ 9 HufBeschlG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
- b)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.