§ 11 HufBeschlV

Theoretischer Teil der Prüfung

(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und
2.
schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereichthema bestimmt. Der Fallbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfügung. Die Vorstellung und Erörterung des Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:

1.
Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit Huf- und Klauentieren,
2.
Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,
3.
Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflusst,
4.
Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
5.
Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,
6.
Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,
7.
Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf- und Klauenbeschlags,
8.
Tiergesundheit und Tierschutz,
9.
Haftung des Hufbeschlagschmieds,
10.
Rechnungslegung und Kundenberatung.
Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

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