§ 17 HufBeschlV
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
- 2.
- diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
- 2.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
- 1.
- eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
- 2.
- eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
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