§ 7 HufBeschlV

Praktische Tätigkeit

(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere

1.
ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2.
Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
3.
Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
4.
Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
5.
Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
6.
Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
8.
Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
9.
Beratung und Information des Tierhalters,
10.
Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Haftung, verwirklicht werden.

(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.

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