§ 4 HundVerbrEinfVO
Befugnisse der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.
- anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
- 2.
- den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
- 3.
- das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
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