§ 1 HUrlV
Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.