§ 1 HWeizSaatV 2015
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold“ 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.
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