§ 3 HWG
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1.
- wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- 2.
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
- a)
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- b)
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- c)
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3.
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- a)
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- b)
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
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