§ 3 HWirtMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
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