§ 89 HwO
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.
- 2.
- § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- 3.
- § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4.
- § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
- 5.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
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