§ 10 HwWahlO
(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
- 1.
- die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
- 2.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- a)
- auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
- b)
- auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und - 3.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
- a)
- Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
- b)
- bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.