§ 17 HZAZustV

Hauptzollamt Hamburg

Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
4.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
6.
7.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
8.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.