§ 40 HZAZustV
Hauptzollamt Ulm
Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg,
- 2.
- die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg
- a)
- für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie
- b)
- für die Städte Burgau, Günzburg und Leipheim sowie die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burtenbach, Dürrlauingen, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg,
- 3.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg,
- 4.
- die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie
- 5.
- die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz.
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