§ 4 HZInstrmMAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
- 8.
- Anwenden von Leimen und Klebern,
- 9.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 10.
- Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 11.
- Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
- 12.
- Trennen,
- 13.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 14.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,
- 15.
- Fügen,
- 16.
- Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,
- 17.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 18.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 19.
- Verarbeiten von Zelluloid,
- 20.
- Behandeln von Oberflächen,
- 21.
- Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,
- 22.
- Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
- 23.
- Montieren und Einbauen der Klaviatur,
- 24.
- Einbauen der Stimmplatten,
- 25.
- Stimmen von Instrumenten,
- 26.
- Endmontage,
- 27.
- Endkontrolle,
- 28.
- Reparieren von Handzuginstrumenten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.