§ 1 IDNrG
Ziele des Gesetzes
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
- 1.
- Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
- 2.
- die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
- 3.
- die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
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