§ 8 IDNrG
Befugnisse und Verantwortlichkeiten
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende Stelle.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
(3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisierungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfahren die Identität der abrufenden Stelle; über die Identität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen. Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.
(4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.