§ 4 IDÜV

Form der Indexdaten

Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.