§ 12 IHKG
(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
- 2.
- die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
- 3.
- die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
- 4.
- die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
- 5.
- die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
- 6.
- die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
- 7.
- die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
- 8.
- die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.
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