§ 2 IMIS-ZustV

Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig

1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes
a)
für die ständige Überwachung der Radioaktivität in der bodennahen Luft und
b)
für die Überwachung der Radioaktivität in der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes,
2.
für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlägen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes,
3.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche,
4.
für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.

(3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

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