§ 2 IMIS-ZustV
Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig
- 1.
- im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes
- a)
- für die ständige Überwachung der Radioaktivität in der bodennahen Luft und
- b)
- für die Überwachung der Radioaktivität in der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes,
- 2.
- für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlägen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes,
- 3.
- im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche,
- 4.
- für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.
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