§ 6 ImmoFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
- 2.
- die mündliche Prüfung in Form eines
- a)
- Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
- b)
- einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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