§ 15 IMPMedBAProPrFPrV
Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil besteht aus
- 1.
- einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
- 2.
- einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
- 1.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
- 2.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.
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