§ 15 IMSüßFPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
in den schriftlichen Situationsaufgaben,
b)
im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,
b)
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie
c)
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und
b)
der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnote(n):

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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