§ 19 IndElAusbV 2007
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 9.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 10.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 11.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 12.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 14.
- Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 15.
- Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
- 16.
- Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
- 17.
- Technischer Service und Produktsupport,
- 18.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
- 2.
- Medizinische Geräte,
- 3.
- Automotive-Systeme,
- 4.
- Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
- 5.
- EMS (Electronic Manufacturing Services),
- 6.
- Mess- und Prüftechnik.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.