(Fundstelle: BGBl. I 2018, 914 — 925)
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
Kundenanforderungen analysieren - b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen - c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen - d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen - e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären - f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren - g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen - h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten - i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
|
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren - b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen - e)
Netz- und Bussysteme anpassen - f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren - g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
|
15 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen - b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren - c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen - d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
|
| | - e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen - f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen - g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren - h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren - i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen - j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
|
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern - b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren - d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren - e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen - f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen - g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen - i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen - j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren - k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen
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17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen - b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen - c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten - d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen - e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären - f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken - g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen - h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten - i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
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18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen - b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten - e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten - f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen - g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren - l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen - n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen - b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren - c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren - d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden - f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
| |
| | - g)
digitale Lernmedien nutzen - h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen - i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten - j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen - l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| 3 bis 5 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen - l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
|
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
|
Zeitrahmen 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen - b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - e)
Leitungen installieren
|
2 bis 4 |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen - d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären - g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen - i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
| |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
| |
Zeitrahmen 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Steuerschaltungen analysieren - e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - f)
systematische Fehlersuche durchführen
| 3 bis 4 |
11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
| |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
| |
Zeitrahmen 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| 1 bis 2 |
11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen
|
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| 2 bis 3 |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen - e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen - h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
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13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
|
Zeitrahmen 6 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
| |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
| |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen - c)
Störungsmeldungen aufnehmen
| 3 bis 4 |
15 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen - b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren - c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen - f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
| |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen - e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
| |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
Kundenanforderungen analysieren - g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
| 1 bis 3 |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen - c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - e)
Netz- und Bussysteme anpassen - f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren - g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
| |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
| |
Zeitrahmen 8 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen - h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
| |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen - f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
| 3 bis 5 |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen - j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
| |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen - d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren - i)
Konflikte im Team lösen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
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13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen - h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
| 2 bis 4 |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
| |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
| |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen - f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken - g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen - h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten - i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
| |
Zeitrahmen 10 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden - j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
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7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden - k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
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10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - f)
technische Unterstützung leisten - g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
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15 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen - e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen - g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren - h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren - i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen - j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
| 3 bis 5 |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern - c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren - e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen - f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen - k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen
| |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
| |
Zeitrahmen 11 |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen - b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen - c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken - d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten - e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten - f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen - g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen - h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen - j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern - k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren - l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten - m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen - n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |