§ 15 IndMetAusbV 2007
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 10.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 11.
- Steuerungstechnik,
- 12.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 13.
- Kundenorientierung,
- 14.
- Anwenden von technischen Unterlagen,
- 15.
- Trennen und Umformen,
- 16.
- Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
- 17.
- Fügen von Bauteilen,
- 18.
- Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,
- 19.
- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- 20.
- Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
- 21.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Ausrüstungstechnik,
- 2.
- Feinblechbau,
- 3.
- Schiffbau,
- 4.
- Schweißtechnik,
- 5.
- Stahl- und Metallbau.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.