§ 34 IndMetAusbV 2007
Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
- 2.
- Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie
- 3.
- die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.