(Fundstelle: BGBl. I 2021, 678 - 686)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden - b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - g)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden - j)
Daten sichern, pflegen und archivieren - k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
| 4 | |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
|
4 | |
| | - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e)
Aufgaben im Team planen
| | |
| | - f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen - h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmen - i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
| | 2 |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
| 4 | |
- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
| | 2 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
| 2 | |
- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
| | |
| | - i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten - j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten - q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
| | 2
|
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
| 4 | |
- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
| | 2 |
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen - c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen - e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - f)
Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
|
16 | |
| | - g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) prüfen und beurteilen - j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
| | |
7 | Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenzmodellen, Urheberrechten und rechtlichen Vorgaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren - b)
Kundenanforderungen analysieren und dokumentieren - c)
Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung bestimmen und deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln - d)
Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen durch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicherheitskonzepte berücksichtigen - e)
lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten - f)
Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen - g)
Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten auswählen und Vorschriften zur Produkthaftung beachten - h)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
| | 8 |
8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden Kennwerte auswählen - b)
Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen und bewerten - c)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen - d)
Fehlersuche systematisch durchführen
| 8 | |
- e)
Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse bewerten und dokumentieren - f)
Protokolle zur Datenübertragung bewerten - g)
Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und einstellen - h)
Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beachtung der gültigen Vorschriften instand setzen
| | 4 |
9 | Projektieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vorschriften interpretieren und anwenden - b)
Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigen - c)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten - d)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
| 8 | |
- e)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie hinsichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten - f)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - g)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an der Durchführung von Teilaufgaben einer Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung - h)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
| | 8 |
10 | Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen festlegen - b)
Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - c)
Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel und Leitungsführungssysteme auswählen und mit geeignetem Befestigungsmaterial montieren - d)
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
| 12 | |
- e)
Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie elektrische Datenübertragungsleitungen auswählen und normgerecht verlegen - f)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden - g)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
| |
18 |
| | - h)
Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssysteme und ihre Komponenten kundenspezifisch auswählen, einrichten, installieren, konfigurieren, zu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb nehmen - i)
nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik auswählen und einrichten
| | |
11 | Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen
| 4 | |
- b)
Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen - c)
Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber übergeben
| | 12 |
12 | Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Anwendungssoftware installieren
| 2 | |
- b)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen und Testergebnisse dokumentieren und beurteilen - c)
Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren - d)
Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und Bedienoberflächen einrichten - e)
Programme zur Datensicherung auswählen, installieren und konfigurieren und Speichermedien konfigurieren - f)
Daten und Programmspezifikationen analysieren und Schnittstellen festlegen - g)
Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren und konfigurieren - h)
Betriebssysteme installieren, an Hardwarekomponenten anpassen und in Betrieb nehmen - i)
Anwendungen mittels Programmiersprache anpassen und Programmbibliotheken verwenden - j)
Schnittstellen aus Programmen und Betriebssystemen zu graphischen Oberflächen sowie zu Datenbanken ansprechen - k)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren und Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen - l)
Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten auswählen - m)
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen - n)
Haftungsregelungen beachten, insbesondere Produkthaftung
| | 12 |
13 | Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Standardsoftware anwenden, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware
| 2 | |
- b)
Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie grafische Benutzeroberflächen einrichten und verwenden - c)
Daten konvertieren, sichern und archivieren
| | |
| | - d)
Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen - e)
Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen - f)
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
| | 8
|
14 | Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und sicherstellen
| 4 | |
- b)
Übertragungswege festlegen - c)
Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anforderungen der Betriebssicherheit analysieren
| | 4 |
15 | Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und des Urheberrechtes auswählen - b)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen, Beratungsergebnis dokumentieren - c)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte umsetzen, Datenbestände sicher löschen und Datenträger nach Vorgaben entsorgen - d)
Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen einleiten
| | 12 |
16 | Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgen - b)
Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen - c)
erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen
| 4 | |
| | - d)
Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den jeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentieren - e)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen - f)
Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereitstellen und Geräte sicher entsorgen - g)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten - h)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben - i)
Ferndiagnose und -wartung durchführen - j)
Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüfergebnis dokumentieren - k)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren - l)
bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken - m)
Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben
| | 10 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten
| während der gesamten Ausbildung |
| | - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
| während der gesamten Ausbildung |